1) PARTEIEN DES VERTRAGES: In diesem Vertrag wird die Firma Cagliari Sailing Charter s.r.l., als Vermieter, als "Reeder" bezeichnet; der Kunde, Inhaber des Vertrages, wird als "Mieter" bezeichnet; der eventuelle lizenzierte Fahrer, der sich von der Person des Mieters unterscheidet, wird als "2Skipper" bezeichnet. 2) ABTRETUNG DES VERTRAGES: Der Mieter darf weder das vorgenannte Wasserfahrzeug noch die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte zur Nutzung an Dritte weitergeben. 3) EREIGNISSE DES VERTRAGES: der Charterer kann vom Chartervertrag zurücktreten, verliert aber das Recht auf Rückerstattung der Beträge, die er dem Vercharterer als Anzahlung für die Bestätigung der Exklusivreservierung gezahlt hat; der Charterer hingegen verliert das Recht, vom Chartervertrag ab dem sechzigsten Tag vor Charterbeginn zurückzutreten, und der Vercharterer hat von diesem Zeitpunkt an, im Falle einer nachträglichen Erklärung des Charterers, dass er das Boot nicht nutzen kann, immer noch Anspruch auf 100% des Tarifs. Im Falle einer Unterbrechung der Schifffahrt auf Wunsch des Mieters oder durch sein Verschulden hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung; die Nichtbenutzung des Bootes während des vorgesehenen Zeitraums berechtigt den Mieter nicht zu einer Rückerstattung. Sollte der Vercharterer nicht in der Lage sein, das vertraglich vereinbarte Boot wegen Beschädigung oder aus einem anderen Grund, den er nicht zu vertreten hat, zu liefern, kann er innerhalb von drei Tagen ein anderes Boot mit ähnlichen Eigenschaften liefern, mit der Verpflichtung, dem Charterer nur den eventuell nicht genossenen Tagessatz zu erstatten. Dauert die Verspätung länger als der oben genannte Zeitraum, ist der Charterer berechtigt, die Beendigung des Chartervertrages und die entsprechende Rückerstattung der eventuell gezahlten Rate zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu verlangen, ohne jedoch Anspruch auf irgendeine andere Form der Entschädigung zu haben. 4) PFLICHTEN DES SCHIFFSEIGNERS Der Vermieter liefert das Boot mit seinem Zubehör in seetüchtigem Zustand, komplett mit Zubehör, Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen und Dokumenten für die Schifffahrt sowie mit allem, was erforderlich ist, um das Boot seetüchtig zu machen und es für den vereinbarten Gebrauch zu befähigen. Bei der Übergabe des Bootes wird der Charterer, nachdem er das Boot untersucht und sich vergewissert hat, dass es mit allen notwendigen Geräten ausgestattet ist, um es schiffbar zu machen und den vereinbarten Gebrauch zu ermöglichen, eine Liste unterzeichnen, die das Inventar dieser Geräte enthält. Mit der Unterzeichnung des Inventars bestätigt der Charterer ausdrücklich, dass er das Boot in einem guten Wartungszustand, in einem seetüchtigen Zustand und für die vereinbarte Nutzung geeignet erhalten hat: Daraus folgt, dass er keinerlei Beanstandungen mehr geltend machen kann und der Vercharterer von jeglicher Verantwortung diesbezüglich befreit wird. Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellten detaillierten Seekarten ausschließlich das "empfohlene Gebiet" für die Navigation abdecken, wobei die Abmessungen des Bootes und die Entfernungen sowie die an den Küsten vorhandenen Hafen- und Unterkunftseinrichtungen angemessen berücksichtigt werden; dieses Gebiet umfasst (Sardinien). Die Übergabe des Bootes findet an dem im Vertrag vorgesehenen Ort, Datum und Uhrzeit statt. Die für die Klärung der Nutzungsbedingungen erforderliche Zeit fällt in den Zeitraum des Vertrages. Die Verpflichtung zur Übergabe des Bootes wird für den Vercharterer erst dann wirksam und durchsetzbar, wenn der Charterer die gesamte Gegenleistung für die Charter bezahlt, die Kaution hinterlegt und das Inventar unterzeichnet hat. 5. PFLICHTEN DES VERMIETERS Der Mieter ist während der gesamten, in diesem Chartervertrag angegebenen Zeit für das Boot mit allen Rechtswirkungen verantwortlich; er ist insbesondere verpflichtet, das Boot mit besonderer Umsicht, Geschicklichkeit und Sorgfalt entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck und nach den sich aus den an Bord befindlichen Unterlagen ergebenden technischen Merkmalen zu benutzen, sowie alle mit diesem Chartervertrag übernommenen Verpflichtungen während der Dauer der Durchführung zu erfüllen. Der Charterer, der außerhalb des empfohlenen Gebietes navigieren wird, muss sich mit detaillierten Seekarten versorgen, die sich auf die Gebiete beziehen, in denen er zu fahren beabsichtigt. Der Charterer verpflichtet sich außerdem, das Boot am festgelegten Datum, am festgelegten Ort und zur festgelegten Zeit in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, mit den gleichen Eigenschaften und geeignet für den gleichen Gebrauch, zusammen mit dem Zubehör, der Ausrüstung, der Ausstattung und den Dokumenten, die er vom Vercharterer zum Zeitpunkt der Übergabe erhalten hat. Der Charterer verpflichtet sich ausdrücklich zu das Boot ausschließlich für sich und seine Mannschaft zu benutzen und nimmt zur Kenntnis, dass der Transport von Gütern und Personen sowie jede andere Art von Handel oder wirtschaftlicher Tätigkeit verboten ist; Beachten Sie die Mindestanzahl der Personen, aus denen die Besatzung besteht, sowie die maximale Anzahl der Personen, die transportiert werden können; das Boot ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des eigenen oder des Befähigungsnachweises der benannten Person zu benutzen nicht an Regatten teilnehmen nicht bitten zu sein
6) SCHÄDEN, HAVARIEN, UNFÄLLE, REPARATUREN: Im Falle eines Schadens, einer Havarie oder eines Unfalls hat der Charterer den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen; er darf die Fahrt nur fortsetzen, wenn dadurch der Schaden nicht vergrößert oder eine Gefahr für Personen und das Schiff herbeigeführt wird. Er darf keine Reparaturen ohne vorherige Genehmigung des Vercharterers durchführen. Die für die Reparaturen notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Charterers und werden ihm nur dann erstattet, wenn die Ursache nach den Bedingungen des vorliegenden Chartervertrages nicht auf ihn zurückgeführt werden kann. Der Vercharterer ist berechtigt, die Kaution zur Wahrung seiner Rechte einzubehalten, bis die Haftung vollständig geklärt ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen aufgrund von Zinsen, Schäden oder anderen Gründen besteht. Sollte das Boot - ohne dass der Charterer dafür haftbar gemacht werden kann - eine Havarie erleiden, die sich ausschließlich auf den Motor, das Getriebe, den Rückwärtsgang, das stehende und laufende Gut, die Segel, die Batterien und/oder die Lichtmaschinen bezieht und die die volle Nutzung des Bootes für mehr als 12 Stunden (mit Ausnahme der ersten Nacht nach der Havarie) beeinträchtigt, ist der Vercharterer nur verpflichtet, dem Charterer die Rückerstattung der nicht genutzten Stunden zu gewähren; alle anderen Formen der Entschädigung und/oder Rückerstattung sind somit ausgeschlossen. Diese Rückforderung erfolgt nach Ermessen des Vercharterers am Ende der Charterperiode oder durch Ausstellung einer Gutschrift für Folgecharter. Jegliche Form der Geldrückerstattung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Garantie nur für den Fall gilt, dass die Havarie in dem Seegebiet zwischen (***) auftritt und die Garantie daher ausgeschlossen ist, wenn die Havarie in einem anderen Seegebiet auftritt. Der Charterer kann nur in den Stunden zwischen 08.00 und 20.00 Uhr Reparaturen und/oder Hilfeleistungen verlangen. Es wird vereinbart, dass die Kosten für Reparaturen und Hilfeleistungen, die nach den Bedingungen dieses Chartervertrages nicht dem Vercharterer in Rechnung gestellt werden können, vom Charterer zu den marktüblichen Sätzen zuzüglich der Kosten für die verwendeten Materialien zu tragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Havarie des Echolots, des Logbuchs, des Kühlschranks, des Autoklaven, des Beiboots, des Außenbordmotors, der Ankerwinde - elektrisch oder manuell -, der Stereoanlage und jeder anderen Ausrüstung oder Einrichtung, die nicht im zweiten Absatz dieser Klausel enthalten ist, nicht zu den oben genannten Gewährleistungsrechten führt, d.h. nicht zur Rückerstattung der nicht in Anspruch genommenen Mietstunden und auch nicht zum Ausschluss des Rechts des Charterers auf Schadenersatz und/oder Rückerstattung. In den vorgesehenen Fällen muss ein etwaiger Rückerstattungsanspruch vom Charterer direkt gegenüber dem Vercharterer bei der Rückgabe des Bootes und in jedem Fall am selben Tag geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn die Forderung bei einer anderen Partei als dem Vercharterer eingereicht wird, erlischt das Recht des Charterers auf Rückerstattung. 7) VERSICHERUNG: Das Boot wird versichert geliefert: a) mit einer Kaskoversicherung für das Mittelmeer, bis zum Totalschaden; diese Versicherung hat eine Selbstbeteiligung, die durch die Kaution des Charterers gedeckt ist; b) mit einer Haftpflichtversicherung, die nach den geltenden Gesetzen obligatorisch ist, für Schäden, die Dritten zufällig durch die Navigation oder durch das Aufliegen des Bootes auf dem Wasser zugefügt werden: diese Versicherung deckt nicht: den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des Charterers und der an Bord befindlichen Personen; alle Schäden und Entschädigungen, die nach Art. 8 dieses Vertrages. In jedem Fall bleibt der Charterer haftbar für alle Schäden, die aufgrund von Tat oder Verschulden des Charterers vom Versicherer nicht ersetzt werden können, sowie für die Entschädigung. 8) WIEDERAUSLIEFERUNG, EINHALTUNG DER FESTGELEGTEN FRIST: Der Charterer verpflichtet sich, im Falle der Beendigung der Charter am Vormittag bis spätestens 18.00 Uhr des Tages vor dem Rückgabetermin in den Rückgabehafen zurückzukehren, das Boot pünktlich zum festgelegten Termin, zur festgelegten Uhrzeit und im festgelegten Hafen zurückzugeben und alle Verpflichtungen bezüglich des Bootes, die während der Dauer der Charter eingegangen wurden, bereits erfüllt zu haben. Der Charterer haftet gegenüber dem Vercharterer für die Nichtrückgabe des Bootes, auch im Falle eines bloßen Unfalls, höherer Gewalt oder Havarie. Die Reiseroute muss daher so geplant werden, dass die Rückgabe des Bootes innerhalb der festgelegten Zeit möglich ist, auch durch Vorverlegung der Wiedereinfahrt in den Hafen der Rückgabe, falls schlechte Wettervorhersagen bestehen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Charterer dem Vercharterer einen Betrag zu zahlen, der der Wochenmiete desselben Bootes in diesem Zeitraum entspricht, und alle finanziellen Schäden zu ersetzen, die sich aus dieser Verzögerung ergeben, wie z.B. Unterkunft und Verpflegung an Land für den nachfolgenden Charterer und seine Crew. Die Rückgabe des Bootes in einem anderen als dem im Chartervertrag vorgesehenen Hafen wird als Verspätung angesehen. In diesem Fall haftet der Charterer auch für alle Kosten, die mit der Überführung des Bootes in den Rücklieferungshafen verbunden sind.
7) VERSICHERUNG: Das Boot wird versichert geliefert: a) mit einer Kaskoversicherung für das Mittelmeer, bis zum Totalschaden; diese Versicherung hat eine Selbstbeteiligung, die durch die Kaution des Charterers gedeckt ist; b) mit einer Haftpflichtversicherung, die nach den geltenden Gesetzen obligatorisch ist, für Schäden, die Dritten zufällig durch die Navigation oder durch das Aufliegen des Bootes auf dem Wasser zugefügt werden: diese Versicherung deckt nicht: den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des Charterers und der an Bord befindlichen Personen; alle Schäden und Entschädigungen, die nach Art. 8 dieses Vertrages. In jedem Fall bleibt der Charterer haftbar für alle Schäden, die aufgrund von Tat oder Verschulden des Charterers vom Versicherer nicht ersetzt werden können, sowie für die Entschädigung. 8) WIEDERAUSLIEFERUNG, EINHALTUNG DER FESTGELEGTEN FRIST: Der Charterer verpflichtet sich, im Falle der Beendigung der Charter am Vormittag bis spätestens 18.00 Uhr des Tages vor dem Rückgabetermin in den Rückgabehafen zurückzukehren, das Boot pünktlich zum festgelegten Termin, zur festgelegten Uhrzeit und im festgelegten Hafen zurückzugeben und alle Verpflichtungen bezüglich des Bootes, die während der Dauer der Charter eingegangen wurden, bereits erfüllt zu haben. Der Charterer haftet gegenüber dem Vercharterer für die Nichtrückgabe des Bootes, auch im Falle eines bloßen Unfalls, höherer Gewalt oder Havarie. Die Reiseroute muss daher so geplant werden, dass die Rückgabe des Bootes innerhalb der festgelegten Zeit möglich ist, auch durch Vorverlegung der Wiedereinfahrt in den Hafen der Rückgabe, falls schlechte Wettervorhersagen bestehen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Charterer dem Vercharterer einen Betrag zu zahlen, der der Wochenmiete desselben Bootes in diesem Zeitraum entspricht, und alle finanziellen Schäden zu ersetzen, die sich aus dieser Verzögerung ergeben, wie z.B. Unterkunft und Verpflegung an Land für den nachfolgenden Charterer und seine Crew. Die Rückgabe des Bootes in einem anderen als dem im Chartervertrag vorgesehenen Hafen wird als Verspätung angesehen. In diesem Fall haftet der Charterer auch für alle Kosten, die mit der Überführung des Bootes in den Rücklieferungshafen verbunden sind.
9) KAUTION: Die Nichtbezahlung der Kaution führt zur automatischen Annullierung des Chartervertrages und der Vermieter ist berechtigt, alle Beträge, die ihm vom Charterer für die Miete gezahlt wurden, als Strafe einzubehalten. Die Kaution wird zurückerstattet, sobald festgestellt wurde, dass keine Schäden, keine Vertragsverletzungen und keine Verstöße gegen die während der Fahrt eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die finanzielle Haftung des Charterers beschränkt sich ausschließlich auf die Höhe der Kaution für Sachschäden, die am Boot verursacht wurden, und der Vercharterer hat das volle Recht, vom Charterer - der mit seinem persönlichen Vermögen antworten wird - die Rückerstattung des gesamten Betrages für alle anderen und unterschiedlichen Schäden zu verlangen.
10) SKIPPER: Der Skipper ist der Kapitän des Bootes, verantwortlich für das Boot und für die Mannschaft in allen Dingen, die die Navigation, die Handhabung, die Anlegemanöver und alles andere, was die Pflichten eines guten und sachkundigen Kapitäns betrifft, betreffen; der Chartervertrag muss vom Skipper unterschrieben werden; sollte dieser eine andere Partei als der Charterer sein, muss er diesen Chartervertrag, zusammen mit dem Charterer, ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Skipper unterschreiben; Der Vercharterer ist berechtigt, den Seebrief des Skippers anzufordern, und wenn der Skipper keinen Seebrief hat, oder wenn dieser unzureichend ist, oder wenn seine Kenntnisse und Fähigkeiten nach der unanfechtbaren Meinung des Vercharterers für den Bootstyp und für die Sicherheit der Personen an Bord nicht ausreichend sind, kann der Vercharterer - wenn der Charterer keinen anderen, geeigneten Skipper findet - die Übergabe des Bootes verweigern und 100% des Tarifs einbehalten, und der Chartervertrag wird automatisch als storniert betrachtet. Sollte der Vercharterer auf Wunsch des Charterers einen Skipper finden, wird ausdrücklich erklärt, dass der Vercharterer lediglich den Kontakt zwischen dem Charterer und dem Skipper herstellt und der Vercharterer daher in dem Dienstleistungsverhältnis zwischen den genannten Parteien völlig außen vor ist; die Verpflegung des Skippers geht, wie üblich, auf Rechnung des Charterers. Wenn, wie oben erwähnt, der Charterer nicht der Skipper ist, haftet dieser direkt gegenüber dem Vercharterer für alle Schäden oder Havarien, die mit seinen spezifischen Pflichten, wie am Anfang dieses Artikels angegeben, zusammenhängen, während die übrigen Verbindlichkeiten auf Rechnung des Charterers gehen.
11) VERTRAGSBRUCH: Der Charterer und/oder der Skipper (soweit er betroffen ist) haften direkt für jede Verletzung des vorliegenden Chartervertrages und sie verpflichten sich gemeinsam, den Vercharterer von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen ihn für Tatsachen geltend gemacht werden, die während der Nutzung des Bootes durch den Charterer oder als Folge davon entstanden sind. Sollte das Boot aus Gründen, die der Charterer zu vertreten hat, arretiert oder blockiert werden, so hat dieser dem Vercharterer für die gesamte Dauer der Arretierung/Blockierung eine obligatorische vertragliche Entschädigung in Höhe der für den Zeitraum geltenden Charterrate zu zahlen
12) GELTENDE GESETZE UND VORSCHRIFTEN: Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern bezieht sich ausschließlich auf das Chartern des Bootes und unterliegt daher in Bezug auf alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich im vorliegenden Chartervertrag festgelegt sind, den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches und des Schifffahrtsgesetzes in Bezug auf die Vermietung von beweglichen Gütern.
13) AUSSCHLIESSLICHKEIT UND GÜLTIGKEIT DES VORLIEGENDEN VERTRAGS: Der vorliegende Chartervertrag ist das einzig gültige Instrument zur Vercharterung eines Bootes, das (*) gehört; jeder andere Vertrag, der vom Charterer in Bezug auf die Vercharterung desselben Bootes unterzeichnet wurde, der von Maklern oder Agenturen ausgearbeitet wurde, ist nichtig und bindet (*) in jedem Fall nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vorliegenden Chartervertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Chartervertrages zur Folge. Von diesem Chartervertrag abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, andernfalls sind sie unwirksam; Auskünfte erteilt der Vercharterer nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
14) STREITIGKEITEN UND AUSSCHLIESSLICHER AUSSCHLUSS DES ZUSTÄNDIGEN GERICHTS: Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Chartervertrag ergeben, ist das Gericht von (****) der einzige Gerichtsstand.
15) REFERENZEN: Die Parteien erkennen wechselseitig an, dass die vorliegenden allgemeinen Chartervertragsbedingungen mit den auf der ersten Seite mit Sternchen gekennzeichneten Phrasen, auf deren Inhalt ausdrücklich und vollständig Bezug genommen wird, als integriert gelten.
16) ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES: Die Vertragsparteien erklären, dass sie den vorliegenden Chartervertrag sorgfältig durchgelesen haben und dass jede Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.
17) ÜBERSETZUNG: Die italienische Version der vorliegenden Bare Boat Charter Party hat Vorrang vor allen anderen Sprachversionen